ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  1. GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
    Der Verkauf von Reisepaketen, die sowohl im Inland als auch im Ausland zu erbringende Leistungen zum
    Gegenstand haben, wird gemäß Art. 3 der italienischen Gesetzesverordnung Nr. 79 vom 23.05.2011
    (Tourismuskodex) und dessen nachfolgende AOnderung Nr. 80 vom 05.04.2012 des Verfassungsgerichts bis zu
    seiner Auf- hebung - durch das Gesetz Nr. 1084 vom 27.12.1977 zur Ratifizierung und Umsetzung des am
    23.04.1970 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Abkommens über Reiseverträge (CCV) soweit
    anwendbar – und durch den Tourismuskodex (Art. 32 bis 51) und dessen nachfolgende AOnderungen geregelt.
  2. RECHTSGRUNDLAGEN
    Organisator und Vermittler von Reisepaketen müssen in UObereinstimmung mit den geltenden
    Verwaltungsvorschriften, einschließlich der regionalen, für die Ausführung dieser Aktivitäten zugelassen sein.
    Gemäß Art. 18 Absatz VI des Tourismuskodex bedarf die Verwendung oder die Benennung eines
    Unternehmens nach den Begriffen “Reisebüro“, „Tourismusbüro“, “Reiseveran- stalter“ bzw. “Tour operator”,
    “Reisevermittler“ oder ähnlichen Begriffen, auch in einer Fremdsprache, der Ermächtigung durch die unter
    Abschnitt 1 genannte Rechtsverordnung.
  3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
    Dem vorliegenden Vertrag unterliegt folgendes Begriffsver- ständnis:
    a) Reiseveranstalter: derjenige, der zwei oder mehrere Reiseleistungen (siehe Punkt 4) zu einem
    Pauschalpreis anbietet oder die Reise im eigenen Namen zu erbringen verspricht. Der Reiseveranstalter kann
    auch als virtueller Reiseveranstalter auftreten und seine Produkte im Internet über Webportale anbieten, die
    der Tourist autonom zusammenstellen und als Paket kaufen und durchführen kann;
    b) Reisevermittler: derjenige, der Leistungen in Form von Reisepaketen gegen einen Pauschalpreis vermittelt
    oder verkauft (siehe Punkt 4); auch wenn dies nicht beruflich oder zum Zweck der Gewinnerzielung
    geschieht;
    c) Tourist (im folgenden auch Reisender): Käufer oder UOberneh- mer eines Reisepaketes oder jede andere
    eventuell zu benennende Person, in deren Namen sich die Hauptvertragspartei zum Erwerb eines Reisepakets
    verpflichtet, ohne selbst eine Vergütung zu erhalten, vorausgesetzt, dass die benannte Person alle
    Bedingungen erfüllt, die zur Inanspruchnahme der Dienstleistung notwendig sind.
  4. BEGRIFFSKLÄRUNG REISEPAKET
    Die Definition “Reisepaket” (im folgenden auch Pauschalreise) lautet folgendermaßen:
    Reisepakete haben Reisen, Urlaube, All-inclusive-Angebote oder touristische Kreuzfahrten zum Inhalt, welche
    sich aus der Kombination von mindestens zwei der folgenden Punkte ergeben und zu einem Pauschalpreis
    angeboten oder verkauft werden:
    a) Transport; b) Unterkunft; c) Reiseleistungen, die nicht als Begleitdienste für Transport oder Unterkunft
    gelten, aber gemäß Art. 34 des Tourismuskodex als wesentlicher Bestandteil des “Reisepakets” für die
    Erfüllung des Erholungsbedarfes anzusehen sind. Der Tourist hat das Recht, eine Kopie des Verkaufsvertrags
    des Reisepakets zu erhalten (verfasst nach Art. 35 des Tourismuskodex), welche unerlässlich ist, um Zugang
    zum Ga- rantiefond zu erhalten (siehe Punkt 21).
  5. INFORMATIONEN FÜR DEN TOURISTEN - TECHNISCHES DATENBLATT
    Der Veranstalter erstellt innerhalb des Katalogs oder in einem Programm außerhalb des Katalogs - auch in
    elektronischer Form oder via Internet- ein technisches Datenblatt. Folgende Elemente müssen enthalten sein:
  • Angaben zur behördlichen Zulassung,oder falls anwendbar, D.I.A. (Eigenerklärung des Beginns der Aktivität)
    oder S.C.I.A. (zertifizierte Meldung über den Beginn der Aktivität) des Veranstalters;
  • Angaben zur Haftpflichtversicherung;
  • Gültigkeit des Katalogs oder des Programms, das nicht im Katalog enthalten ist;
  • Bedingungen für die Ersetzung des Reisenden durch eine andere Person (Art. 39 des Tourismuskodex);
  • Parameter für die Preisanpassung von Reisen (Art. 40 des Tourismuskodex).
    Beim Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter die Fluggäste über die Identität des ausführenden
    Luftfahrtunternehmens gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und über ihre eventuelle
    Aufnahme in die von der Verordnung vorgesehene schwarze Liste unterrichten.
    Außerdem kann der Reiseveranstalter eventuelle weitere besondere Bedingungenim technischen Datenblatt
    angeben.
  1. BUCHUNGEN
    Die Buchungsanfrage muss mittels eines eigens vorgesehenen Formulars erfolgen, welches auch
    elektronisches Format haben kann, wobei der Tourist dieses Formular in all seinen Teilen ausfüllen und
    unterzeichnen muss und davon eine Kopie erhält. Die Annahme der Buchung und der daraus folgende
    Vertragsabschluss gilt erst dann als ordnungsgemäß erfolgt, wenn der Tourist über eine vermittelnde
    Reiseagentur eine entsprechende Bestätigung vom Reiseveranstalter erhält, was auch auf elektronischem
    Wege erfolgen kann. Die Angaben zum Reisepaket, die nicht in den Vertragsunterlagen, Broschüren oder
    anderen schriftlichen Kommunikationsmitteln enthalten sind, sind vom Veranstalter im Rahmen der
    ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Art. 37 Abs. 2 des Tourismuskodex rechtzeitig vor
    Reiseantritt zu liefern. Gemäß Art. 32, Abs. 2 des Tourismuskodex, behält sich der Reiseveranstalter das Recht
    vor, im Falle von mittels Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Verträgen, dem
    Touristen schriftlich mitzu- teilen, dass im Sinne der Artikel 64ff. des gesetzesvertretenden Dekrets 206/2005
    kein Widerrufsrecht besteht.
  2. ZAHLUNG
    Bei der Buchung (außer bei Sonderangeboten/-verkäufen) wird eine Anzahlung in Höhe von 25% der
    Gesamtsumme gefordert. Der Restbetrag ist 30 Tage vor Reiseantritt zu überweisen. Für Reiseanmeldungen
    innerhalb von 30 Tagen vor Abreise muss sofort bei der Buchung der volle Betrag bezahlt werden. Ausgenommen
    sind Sonderangebote/-verkäufe (z.B. Vente Privee o.ä.), bei deren Buchung der Gesamtbetrag zu
    zahlen ist.
    Bei Nichtbeachtung der oben genannten Bedingungen seitens des Kunden, ist die vermittelnde Agentur
    und/oder der Veran- stalter dazu berechtigt, die Reise zu stornieren, auch wenn diese bereits bestätigt wurde.
  3. PREIS
    Der Preis des Reisepaketes wird im Vertrag festgelegt, unter Bezugnahme auf die Angaben im Katalog bzw.
    Programmen außerhalb des Katalogs sowie etwaige nachträgliche Aktualisierungen der genannten Kataloge
    oder Programme. Der Preis kann bis zu 20 Tagen vor Reiseantritt geändert werden und zwar im Falle
    folgender Variationen:
  • Transportkosten, einschließlich Treibstoffkosten;
  • Steuern und Gebühren bei einigen touristischen Serviceleis- tungen wie: Steuern, Lande- und
    Anlegegebühren an Häfen und Flughäfen;
  • Gebühren für Wechselkurse, die für das jeweilige Reisepaket gültig sind.
    Bei diesen Variationen wird auf die Wechselkurse und die Kosten Bezug genommen, die zum Zeitpunkt der
    Veröffentlichung des Programms gültig sind, wie im Datenblatt des Katalogs bzw. in etwaigen
    Aktualisierungen ersichtlich ist.
    Schwankungen wirken sich auf den Pauschalpreis des Reisepake- tes in dem Prozentsatz aus, der im
    Datenblatt des Katalogs oder im Programm außerhalb des Katalogs ausdrücklich angegeben ist.
  1. ÄNDERUNG ODER STORNIERUNG DER PAUSCHALREISE VOR REISEANTRITT
    Für den Fall, dass der Reiseveranstalter vor dem Reisebeginn die Notwendigkeit haben sollte, einzelne oder
    mehrere Bestimmungen des Vertrages signifikant zu ändern, hat er den Touristen unter Angabe der Art der
    AOnderung und der damit verbun- denen Preisänderung unverzüglich darüber in schriftlicher Form zu
    informieren.
    Falls der Tourist die vorgeschlagene AOnderung gemäß Absatz 1 nicht akzeptiert, kann er alternativ von
    seinem Recht Gebrauch machen, die bereits gezahlte Summe zurückzufordern oder das Angebot eines Ersatz-
    Pauschalangebots im Sin- ne von Abs. 2 und 3 Art. 10 anzunehmen. Der Reisende kann die oben genannten
    Rechte auch dann geltend machen, wenn die Stornierung des Reisepakets, bzw. die Stornierung der
    diesbezüglichen Reise aufgrund des Nichterreichens der im Katalog, oder in Angeboten außerhalb des
    Katalogs angegebenen Mindestteilnehmeranzahl, oder durch unvorhersehbare Ereignisse oder höhere Gewalt
    in Bezug auf die erworbene Pauschalreise abhängt. Für anderweitige, nicht durch höhere Gewalt,
    Zufallsereignisse und Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl verursachte Stornierungen, sowie bei
    Stornierungen aufgrund anderer Ursachen als Nichtannahme des angebotenen alternativen Pauschalangebots
    durch den Touristen, hat der stornierende Veranstalter (Art. 33 Buchst. e ital. Verbraucherschutzgesetzbuch)
    dem Touristen das Doppelte der von diesem gezahlten und vom Veranstalter entgegengenommenen Sum- me
    zurückzuerstatten. Dies erfolgt über den Reisevermittler. Der Betrag, der Gegenstand der Rückerstattung ist,
    darf nie- mals höher als das Doppelte der Beträge sein, die der Tourist zum selben Datum gemäß Art. 10, Abs.
    4 schulden würde, wenn dieser die Reise selbst stornieren würde.
  2. RÜCKTRITT DES TOURISTEN
    Der Tourist kann in den folgenden Fällen ohne Konventionalstrafe vom Vertrag zurücktreten:
  • Erhöhung des im vorhergehenden Art. 8 genannten Preises um mehr als 10%;
  • Wesentliche AOnderung von einem oder mehreren Vertragsbestandsteilen, die objektiv als grundlegend für
    die Zwecke der Nutzung der Pauschalreise angesehen werden und die vom Reiseveranstalter nach
    Vertragsabschluss, aber vor Reiseantritt vorgeschlagen und vom Touristen nicht akzeptiert werden.
    In den oben aufgeführten Fällen hat der Tourist alternativ Anspruch auf:
  • Die Nutzung eines alternativen Pauschalangebots, ohne Preisaufschlag oder mit Rückerstattung des
    Preisüberschusses, falls das zweite Pauschalangebot einen geringeren Wert als das erste Angebot hat;
  • Die Erstattung des nur zum Teil bezahlten Preises. Diese Rückerstattung hat innerhalb von sieben
    Werktagen ab Erhalt der Erstattungsforderung zu erfolgen. Der Tourist hat seine Entscheidung bis spätestens
    zwei Werktage ab dem Datum, an dem er die Benachrichtigung über die Preissteigerung oder AOnderung
    erhalten hat, mitzuteilen (ob er die AOnderung akzeptiert oder vom Vertrag zurücktritt). Geht eine
    entsprechende ausdrückliche Mitteilung nicht innerhalb der o.g. Frist ein, gilt der vom Veranstalter
    formulierte Vorschlag als akzeptiert.
    Dem Touristen, der vor Reiseantritt aus anderen Gründen als den im 1. Absatz genannten Fällen oder in dem
    von Art. 7 Abs. 2 vorgesehenen Fall vom Vertrag zurücktritt, werden – unabhängig von der Leistung der
    Anzahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 – die einzel- nen Kosten für die Bearbeitung des Vorgangs, eine eventuelle
    Gebühr für den bei Vertragsabschluss bereits erforderlichen Versi- cherungsschutz oder für andere bereits
    erbrachte Leistungen, eine Strafzahlung in Höhe des angegebenen Betrags in Rech- nung gestellt:
  • 10% ab Buchung bis 90 Werktage vor Reiseantritt (außer Samstag)
  • 25% ab 89 bis 60 Werktage vor Reiseantritt (außer Samstag).
  • 50% ab 59 bis 30 Werktage vor Reiseantritt (außer Samstag)
  • 75% ab 29 bis 9 Werktage vor Reiseantritt (außer Samstag).
    Nach diesem Termin erfolgt keine Rückerstattung.
    Bei im Vorfeld zusammengestellten Reisegruppen werden diese Beträge von Fall zu Fall bei
    Vertragsunterzeichnung vereinbart. Ausgenommen hiervon sind Verkäufe/Sonderangebote (z.B. Vente Privee
    o.ä.), die nach der Buchung nicht mehr geändert oder storniert werden können und für die im Falle einer Stornierung
    eine Strafe von 100% erhoben wird.
  1. ÄNDERUNGEN NACH REISEANTRITT
    Falls es dem Reiseveranstalter nach Beginn der Reise aus welchen Gründen auch immer – außer einem dem
    Touristen zuzu- schreibenden Umstand – unmöglich ist, einen wesentlichen Bestandteil der vertraglich
    vorgesehenen Leistungen zu erbringen, so hat er alternative Lösungen ohne Preisaufschläge zu Lasten des
    Vertragspartners vorzuschlagen. Sollten die erbrachten Leistungen vom Wert her geringer sein als
    vorgesehen, hat der Veranstalter dem Touristen den Differenzbetrag zu erstatten.
    Sollte sich keine alternative Lösung ergeben, oder sollte die vom Veranstalter vorgeschlagene Alternative vom
    Touristen aus berechtigten Gründen abgelehnt werden, so hat der Reiseveran- stalter für die Rückreise an den
    Ausgangsort oder an einen anderen ggf. vereinbarten Ort ein dem ursprünglichen Transportmittel
    entsprechendes Beförderungsmittel ohne Preisaufschlag zur Ver- fügung zu stellen - je nach Verfügbarkeit des
    Transportmittels und der Plätze. Der Reiseveranstalter hat den Touristen in Höhe der Differenz zwischen den
    Kosten für vorgesehene Leistungen und der bis zum Zeitpunkt der vorgezogenen Abreise erbrachten
    Leistungen zu entschädigen.
  2. VERTRAGSÜBERTRAGUNG
    Der auf die Pauschalreise verzichtende Tourist kann sich durch eine andere Person ersetzen lassen,
    vorausgesetzt, dass:
    a) der Reiseveranstalter mindestens 4 Werktage vor Reiseantritt schriftlich darüber informiert wird, unter
    Angabe des Grundes zur Absage und der Daten des Ersatzteilnehmers;
    b) der Ersatzteilnehmer alle Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erfüllt (gemäß Art. 39
    Tourismusko- dex), insbesondere die Erfordernisse bzgl. Reisepass, Visa, Gesundheitszeugnisse;
    c) gleiche Dienstleistungen oder Ersatzleistungen nach dem Eintritt des UObernehmers zur Verfügung gestellt
    werden können;
    d) dem Reiseveranstalter durch die Vertragsübertragung entstehenden Mehrkosten, deren Höhe vor
    Vertragsübertragung beziffert wird, ersetzt werden.
    Der abtretende Tourist und der Ersatzteilnehmer haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des
    Restbetrages und für die unter d) genannten Beträge.
    Alle weiteren Bedingungen und Modalitäten für die Vertragsübertragung sind im technischen Datenblatt
    anzugeben.
  3. PFLICHTEN DES TOURISTEN
    Während der Verhandlungen und in jedem Fall vor Vertragsabschluss erhalten italienische Staatsbürger
    schriftlich allgemeine Informationen -auf das Datum des Drucks vom Katalog aktua- lisiert- über die
    gesundheitlichen Anforderungen und die für die Ausreise erforderlichen Dokumente. Ausländische
    Staatsbürger erhalten diese Informationen über die zuständigen diplomatischen Vertretungen in Italien
    und/oder offizielle Informationskanäle der Regierung. In jedem Fall haben sich die Touristen vor Reiseantritt
    über eventuelle Aktualisierungen bei den zuständigen Behörden zu informieren (für italienische Staatsbürger:
    Polizeipräsidium, Außenministerium - www.viaggiaresicuri.it oder Telefonzentrale 0039-06-491115) und
    sich dementsprechend vor Abreise den Anforderungen anzupassen. Erfolgt diese UOber- prüfung vor
    Reiseantritt seitens des Touristen nicht, so übernehmen weder Reiseveranstalter noch -vermittler die Haftung
    für den verhinderten Reiseantritt eines oder mehrerer Touristen. Der Tourist muss dem Reisevermittler
    undveranstalter über seine Staatsangehörigkeit in Kenntnis setzen und sich selbstständig bei Reiseantritt
    versichern alle Dokumente bezüglich Reisepass, Impfschutz, Gesundheitszeugnis, Visum etc mit sich zu
    führen, die für die Länder des Aufenthaltes oder der Durchreise gefordert sind. Um die Gesundheits- und
    Sicherheitslage in den Zielländern und damit die objektive Nutzbarkeit der erwor- benen oder zu
    erwerbenden Dienstleistungen beurteilen zu können, findet der Tourist außerdem (unter Verwendung der in
    Ab- satz 2 genannten Informationsquellen) beim Außenministerium offizielle Informationen allgemeiner Art,
    aus denen ausdrücklich hervorgeht, ob die Reiseziele formell empfohlen werden oder ob von ihnen abgeraten
    wird.
    Des Weiteren haben die Touristen lokale Vorsichts- und Sorg- faltsregeln sowie andere spezifische
    Bestimmungen einzuhalten, die in den Zielländern gelten. Ferner müssen sie sich an alle Informationen und
    Hinweise des Reiseveranstalters halten, nebst den behördlichen oder gesetzlichen Vorschriften und
    Bestimmungen, die im Zusammenhang mit dem Reisepaket gültig sind. Der Tourist haftet für alle Schäden des
    Vermittlers und/ oder des Reiseveranstalters, die aus der Nichtbeachtung o.g. Pflichten resultieren,
    einschließlich der Kosten für die Rückführung ins Heimatland. Der Tourist ist verpflichtet, dem Veranstalter
    alle in seinem Besitz befindlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die
    Ausübung des Rechts auf Forderungsübergang durch diesen gegenüber Dritten, die für den Schaden
    verantwortlich sind, notwendig sind und haftet dem Reiseveranstalter gegenüber für die Beeinträchtigung des
    Rechtes auf Forderungsübergang. Außerdem informiert der Tourist den Reiseveranstalter zum Zeitpunkt der
    Buchung schriftlich über persönliche Anforderungen oder Notwendigkeiten, die Gegenstand besonderer
    Vereinbarungen innerhalb des Reisepaketes sein könnten, immer mit Vorbehalt, ob diese durchführbar sind.
    Der Tourist ist stets verpflichtet, den Reiseveranstalter und-vermittler über etwaige besondere
    Anforderungen oder Bedingungen in Kenntnis zu setzen (Schwangerschaft, Lebensmittelunverträglichkeit,
    Behinderung etc…) und die Anfrage diesbezüglich erforderlicher personalisierter Dienst- leistungen
    ausdrücklich anzugeben.
  4. HOTELKLASSIFIZIERUNG
    Die offizielle Klassifizierung der Hotelstrukturen, die im Katalog oder in anderen Informationsmaterialien
    angeführt sind, basiert auf den formellen Angaben der zuständigen Behörden des Landes, in welchem die
    Leistung erbracht wird. Falls es diesbezüglich keine offizielle, von den zuständigen Behörden der EUMitgliedsländer
    anerkannte Klassifizierung gibt, behält sich der Reiseveranstalter das Recht vor, im Katalog
    oder im Prospekt eine eigene Beschreibung der Unterkunft zu erstellen,die eine Bewertung und eventuelle
    Annahme des Angebots seitens des Touristen ermöglicht.
  5. HAFTUNG
    Der Reiseveranstalter haftet für Schäden, die dem Touristen aufgrund vollständiger oder teilweiser
    Nichterfüllung der im Vertrag vereinbarten Leistungen entstehen, unabhängig ob diese von dem
    Reiseveranstalter selbst oder von dritten Anbietern von Dienstleistungen verursacht wurden, sofern dieser
    nicht nachweisen kann, dass diese auf das Verhalten des Touristen (einschließlich auto- nomer Initiativen des
    Touristen während der Nutzung des Reisepaketes) oder auf unvorhersehbare und unvermeidbare externe
    Faktoren (Unfälle, höhere Gewalt oder Umstände, die der Reisever- anstalter trotz gebotener Sorgfaltspflicht
    nicht vorhersehen oder vermeiden konnte) zurückzuführen sind.
    Der Vermittler, über den die Reservierung des Reisepaketes abgewickelt wurde, haftet unter keinen
    Umständen für die Pflichten, die aus der Organisation der Reise entstehen, sondern ausschließlich für die
    Verpflichtungen, die sich aus seiner Position als Vermittler ergeben und wie dies im gesetzlichen Umfang
    vorgesehen ist (Art. 46 Tourismuskodex).
  6. SCHADENSERSATZ
    Der in den Art. 44, 45 und 47 des italienischen Tourismuskodex vorgesehene Schadensersatz und die
    diesbezüglichen Verjährungsfristen unterliegen den ebendort festgelegten Bestimmungen und der im
    Internationalen Abkommen über Reiseverträge festgelegten Rahmen, wobei diese internationalen
    Vorschriften die Leistungen regeln, die Gegenstand des Reisepaketes sind; ferner finden die Artikel 1783 und
    1784 des ital. BGB Anwendung.
    GardaLanding is the Tour Operator Agency of ELKO snc - Via Mantova 23 37019 Peschiera del Garda (VR) - P. IVA 04213890231
    Provincia di Verona R.U. 50178 del 28/05/2015 travel@gardalanding.com - 045/7550810 – www.gardalanding.com
    www.gardalanding.com
  7. BEISTANDSPFLICHT
    Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Touristen ausschließlich bezüglich den gesetzlichen und
    vertragsmäßigen Pflichten gemäß der Richtlinien der beruflichen Sorgfaltspflicht Beistand zu leisten. Der
    Reiseveranstalter wird von seinen Pflichten befreit (gemäß Punkt 15 und 16 der vorliegenden
    Geschäftsbedingungen), wenn die Nichterfüllung oder fehlerhafte Erfüllung des Vertrages dem Touristen
    zuzuschreiben ist, oder auf eine unvorhersehbare oder unvermeidliche Handlung eines Dritten, auf
    unbekannte Umstände, Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen ist.
  8. BESCHWERDEN
    Jeglicher Mangel bei der Erfüllung des Vertrages ist vom Touristen während der Reise zu beanstanden, damit
    der Veranstalter, dessen Vertreter vor Ort oder die Reisebegleitung rechtzeitig Abhilfe schaffen können.
    Werden diese Fristen nicht eingehalten, wird der Schadensersatz je nach der Schwere des Verschuldens des
    Touristen und dem Ausmaß der daraus resultierenden Folgen reduziert oder ausgeschlossen (Art. 1227 ital.
    BGB).
    Ferner hat der Tourist seine Beschwerde bei sonstigem Ausschluss innerhalb von maximal zehn Werktagen
    ab Datum der Rückkehr, per Einschreiben mit Rückantwort, oder anderen Mitteln mit Gewährleistung der
    durchgeführten Zustellung an den Reiseveranstalter oder den Vermittler zu richten.
  9. REISERÜCKTRITTSKOSTENVERSICHERUNG UND RÜCKREISEVERSICHERUNG
    Wenn nicht ausdrücklich im Preis inbegriffen, ist es möglich und empfehlenswert, zum Zeitpunkt der Buchung
    beim Reiseveranstalter oder -verkäufer spezielle Versicherungspolicen für die Kosten, die im Fall einer
    Stornierung des Reisepaketes, bei eventuellen Unfällen oder Vorkommnissen in Bezug auf mitgeführte
    Gepäckstücke entstehen, abzuschließen. Außerdem kann eine Rückreise- versicherung abgeschlossen werden,
    die die Kosten der Rückreise im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung deckt. Der Tourist wird seine
    Rechte ausschließlich gegenüber der Versicherung und gemäß der Bedingungen dieser Versicherungen
    ausüben.
  10. ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG
    Gemäß Art. 67 des Tourismuskodex kann der Reiseveranstalter dem Reisenden - im Katalog, auf seiner
    Website oder in anderer Form - alternative Wege zur Lösung eventuell aufgetretener Streitigkeiten
    vorschlagen.
    Für den Fall, dass in den im Katalog, in anderen Vertragsunterlagen oder auf der Website des Veranstalters
    veröffentlichten Sonderbedingungen eine spezifische Klausel für die Vermittlung und/oder Schlichtung von
    Streitigkeiten vorhanden ist, gelten gemäß Art. 67 des Tourismuskodex bezüglich der Vermittlung die
    Bestimmungen des Gesetzesdekrets vom 4.03.2010 und, was die Beilegung betrifft, die Normen, die in dem
    von den Gremien oder Schlichtungskommissionen, auf die sich die eingefügte Klausel bezieht, angenommenen
    freiwilligen oder paritätisch Verhand- lungsverfahren festgelegt sind. Das Schlichtungsverfahren ist eine
    Voraussetzung für die Einleitung des Klagebegehrens.
  11. GARANTIE IM TOURISMUS / GARANTIEFONDS (Art. 51 Tourismuskodex)
    Die im organisierten Tourismus geschlossenen Verträge beinhalten eine Garantie seitens der
    Reiseveranstalter und -büros, dass diese im Falle von Insolvenz und Konkurs eines Reisevermittlers oder -
    veranstalters bei Reisen im Ausland und innerhalb eines einzigen Landes, für die Erstattung des Kaufpreises
    des Reisepakets und die sofortige Rückreise des Touristen aufkommen.
    Die Agentur GardaLanding ist durch die Versicherung FiloDiretto Protection n. 6006000490/W mit der
    Geselleshaft Nobis SpA laut Artikel 9/115/2015 Garantiefonds, gedeckt
  12. PREISE
    Alle Preise sind in Euro zu verstehen. Sofern nicht ausdrücklich angegeben, sind die Dezimalstellen gleich
    0,00.

NACHTRAG
ALLGEMEINE KAUFVERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR EINZELNE TOURISTISCHE DIENSTLEISTUNGEN


A) GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
Verträge, die lediglich das Angebot von einzelnen Reiseleistungen wie Transport, Unterkunft oder andere zum
Gegenstand haben, die nicht als Reisepaket zu bezeichnen sind, werden von den folgen- den Bestimmungen
des Internationalen Abkommens über Reiseverträge (CCV) geregelt: Art. 1, Nr. 3 und Nr. 6; Art. 17 bis 23; Art.
24 bis 31; (auf die Bestimmungen beschränkt, die außerhalb der Regelung des Reisepakets liegen) sowie von
den anderen Vereinbarungen, die speziell den Verkauf der einzelnen Dienstleistungen betreffen, die
Vertragsgegenstand sind. Der Verkäufer, der sich dazu verpflichtet, auch auf elektronischem Wege, Dritten
eine einzelne touristische Fremdleistung, zu beschaffen, ist gehalten, dem Touristen die entsprechenden
Dokumente für diese Leistung auszustellen, aus denen die dafür gezahlte Summe hervorgeht. Der Verkäufer
darf in keiner Weise als Reiseveranstalter verstanden werden.
B) VERTRAGSBEDINGUNGEN
Für derartige Verträge sind darüber hinaus die folgenden, oben genannten Klauseln der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Pauschalreisen anzuwenden: Art. 6 Ab- satz 1; Art. 7 Abs. 2; Art.
13; Art. 18. Die Anwendung dieser Klauseln beeinflusst in keiner Weise die Gestaltung der entsprechenden
Verträge für Pauschalreisen. Die Terminologie der zitierten Klauseln betreffend Verträge über Pauschalreisen
(Veranstalter, Reise etc.) ist daher mit Bezug auf die entsprechenden Formen des Kaufvertrags für einzelne
touristische Dienstleistungen auszulegen (Verkäufer, Aufenthalt usw.).
Pflichtmitteilung
Obligatorische Mitteilung gemäß Artikel 16 des Gesetzes 269/98. Das italienische Gesetz bestraft Vergehen im
Zusammenhang mit Prostitution und Pornografie mit Minderjährigen mit Freiheits- strafe auch dann, wenn
diese im Ausland begangen wurden.
Informationen gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung Nr. 2016/679/EU
Gemäß und für die Zwecke von Artikel 13 DSGVO teilt die Firma ELKO snc als Inhaberin der
Datenverarbeitung mit, dass die von Ihnen freiwillig zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten und
auf der Grundlage der vorgesehenen Verpflichtungen von der Firma ELKO snc verarbeitet werden, die die
entsprechenden Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Vertraulichkeit in Übereinstimmung mit
den oben genannten Gesetzen ergreift. Der Nutzer ermächtigt ELKO SNC zur Verarbeitung seiner
personenbezogenen Daten im Rahmen der vorgesehenen gesetzlichen Verwendungszwecke, d. h.
ausschliesslich zur ordnungsgemässen und rechtzeitigen Ausführung des genannten Vertrags sowie zur
Sicherstellung der steuerlichen und buchhalterischen Erfüllungen, die in ausdrücklichen gesetzlichen
Bestimmungen vorgesehen sind. Die interessierte Partei kann jederzeit die Rechte ausüben, wie in den
Artikeln 8, 9, 10 des Gesetzesdekrets 196/2003, die sich ausdrücklich auf die Rechte aus bezieht Artikel 7 des
Gesetzesdekrets 196/2003 und, ab 25. Mai 2018, von Artikel 15 des Reglements beschrieben, sowie, wenn die
gesetzlichen Anforderungen der Artikel 16, 17, 18, 20 der Verordnung bestehen, wenden Sie sich an den
gesetzlichen Vertreter Pinackatt Sebin als bestellte Person.
Technische Organisation GARDALANDING by Elko snc. Provinz Verona Verordnung VR R.U. 50178 -
28/05/15 - AmiAssistance Versicherungpolice LLOYD’S n.10570641R-LB

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